Registrierung Umsatzsteuer

Werden Lieferschwellen überschritten oder Warenlager (z.B. von Amazon) im EU-Ausland verwendet, ist eine steuerliche Registrierung im jeweiligen EU-Staat unumgänglich.
Wer das übersieht oder bewusst ignoriert, der muss mit Steuerstrafverfahren rechnen—sogar in Deutschland.

Bescheinigung nach § 22f UStG


Wenn Händler aus dem Ausland (Niederlanden) Waren auf dem Marktplatz von Amazon Deutschland über deren Lager verkauft verlangt Amazon eine Bescheinigung nach § 22f UStG, dass Unternehmen in Deutschland steuerlich gemeldet ist und dann auch die Umsatzsteuer abführt.

Da der Amazon-Marktplatz in Deutschland ist und über das Amazon-Lager in Deutschland verkauft wird, ist der Ort der Lieferung in Deutschland. Somit ist der Umsatz der deutschen Steuer zu unterwerfen. Eine Lieferschwelle ist deshalb nicht zu berücksichtigen.

Der ausländische (niederländische) Händler muss sich somit in Deutschland als Unternehmer registrieren lassen (für Niederländer beim Finanzamt Kleve), damit er eine Bescheinigung nach § 22f UStG wiederum beim Finanzamt (Kleve) beantragen kann und dann auch bekommt, die er dann bei Amazon einreichen kann.

Die über den Marktplatz Amazon Deutschland getätigten Umsätze sind dann mit 19% deutscher Umsatzsteuer abzurechen und beim Finanzamt anzumelden und abzuführen.


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Werden Lieferschwellen überschritten oder Warenlager (z.B. von Amazon) im EU-Ausland verwendet, ist eine steuerliche Registrierung im jewei...